
Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jede*n einzelne*n Bezieher*in in das dafür vorgesehene amtliche Formular L19 einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Zahlt der begünstigte Rechtsträger ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, reicht eine vereinfachte Form der Dokumentation (z.B. Abrechnungsaufzeichnung). In den übrigen Fällen ist ein Lohnkonto zu führen.
Hinweis: Das Formular L19 ist online über ELDA (nicht über FinanzOnline) zu übermitteln.
Die Nutzung der Services der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) – dazu zählt auch ELDA – ist nur noch mit einer gültigen ID Austria möglich. Dazu reicht bereits die Variante mit Basisfunktion aus.
Im Auftrag des Vereines kann eine Person (zum Beispiel aus dem Vereinsvorstand oder der Lohnverrechnung) die Mitteilung erstellen und senden. Als übermittelt gelten die Meldungen wenn von ELDA ein entsprechendes Protokoll nach der Übermittlung ausgegeben wird.
Weitere Informationen sowie Hilfestellung findet ihr auch bei der SPORT AUSTRIA
Quelle: Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-zu-Vereinen-%E2%80%93-Gemeinn%C3%BCtzigkeit-und-Registrierkassenpflicht/Abgabe-der-Meldung-Pauschale-Reiseaufwandsentsch%C3%A4digung-(PRAE).html
Stand 03/2025