Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen an Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen.
Werden solche pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular L 19 einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (d.h. erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln. Wird ein Lohnzettel (Formular L 16) durch den begünstigten Rechtsträger übermittelt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen auf diesem zu berücksichtigen und es muss kein gesondertes amtliches Formular verwendet werden.
Im Auftrag des Vereines kann eine Person (zum Beispiel aus dem Vereinsvorstand oder der Lohnverrechnung) mittels persönlicher ID Austria die Mitteilung erstellen und senden. Als übermittelt gelten die Meldungen, wenn von ELDA ein entsprechendes Protokoll nach der Übermittlung ausgegeben wird.
Zur Erleichterung der Meldung haben wir einen Schritt-für-Schritt Leitfaden zur Anmeldung bei ELDA mittels ID Austria für unsere Vereine erstellt.
Alternativ kann das Formular auch in Papierform direkt an das Finanzamt übermittelt werden. Eine Vorlage zum Ausdrucken findet ihr hier